§11 Abs.1 Nr.5 TierSchG

(1) 1Wer

5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Luftbrücke für Hunde e.V.
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