Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Luftbrücke für Hunde e.V."

Er hat seinen Sitz in
47803 Krefeld, Von-Steuben-Str. 28
und wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes auf Mallorca und innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Verein kann Tierschutzstationen auf Mallorca und innerhalb der europäischen Gemeinschaft einrichten und unterhalten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung und aktives Tun den Tierschutzgedanken zu verbreiten und das Verständnis für artgerechte Haltung, Pflege und Behandlung der Tiere zu fördern, bedrohte und gequälte Tiere zu schützen und zu betreuen sowie herrenlose und pflegebedürftige Tiere vorläufig aufzunehmen, sie veterinär-medizinischer Behandlung zuzuführen, in Pflegestellen und anschließend in Familien. zu vermitteln, jede Tierquälerei oder nicht artgemäße Behandlung von Tieren zu verhüten.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Verein verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung von Aufnahmeanträgen besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des natürlichen Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist möglich zum Ende eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von 30 Tagen. Der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ist möglich, wenn Mitglieder ihren Beitrag nicht bezahlen und dem satzungsgemäßen Zweck, dem Ansehen, dem Besitz und/oder den sonstigen Interessen des Vereins Schaden zufügen.
Über Ausschlussanträge berät und beschließt der Vorstand.. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied sind vom Vorstand der vorliegende Ausschlussantrag und die im Zusammenhang mit dem Antrag erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen und es ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beratung und Beschluss des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschlussantrag und den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf dieses Äußerungsrecht ist das Mitglied in der schriftlichen Benachrichtigung des Vorstandes ausdrücklich hinzuweisen.
Der Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 4 Beiträge
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über Ausnahmen oder Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Den Mitgliedern ist es freigestellt, über den Jahresbeitrag hinaus durch geldliche oder sachliche Zuwendungen die Vereinszwecke zu fördern.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand nach dem BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere Beisitzer in den Vorstand berufen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und zwar natürliche Personen, sofern diese volljährig sind.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer von 4 Jahren vom Tage der Wahl an Dauer. Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die 1. Vorsitzende regelt die Verteilung der Aufgaben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die Aufgabengebiete und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abgrenzen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen können
erstattet werden.

Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet werden. Einer der
Vorstandsmitglieder nach BGB kann seine Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich bei einer angemessenen Vergütung ausüben. Näheres regelt ein Vertrag zwischen dem Vorstand und dem haupt- oder nebenberuflich arbeitenden Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstands mitglied in einer laufenden Amtsperiode aus, so ist sofort nach seinem Ausscheiden durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bei einem ausscheidenden Beisitzer kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende - bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - schriftlich oder telefonisch einzuladen hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der/die Vorsitzende - bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Vorstandsmitglied - führen den Vorsitz in den Vorstandssitzungen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Zwischen den Vorstandssitzungen können Vorstandsbeschlüsse auf schriftlichem Wege gefasst werden.

Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt zu Beginn einer Vorstandssitzung ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied zum Schriftführer.

§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für das laufende Geschäftsjahr aus den Mitgliedern des Vereins zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer(innen) haben für jedes Geschäftsjahr die Kassenführung des Vereins zu überprüfen und der nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergeb nis zu berichten. Den Kassenprüfern sind spätestens 14 Tage vor einer ordentlichen Mit- gliederversammlung alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30.06. des Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn:

a) diese 20 % der Mitglieder beim Vorstand unter Angabe des Grundes
beantragen
b) der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit wünscht
c) ein Mitglied des Vorstandes des BGB von seinem Amt zurücktritt oder
zurücktreten muss.

Liegt ein Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tage des Einganges beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als sechs Wochen liegen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort. Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn spätestens am 17. Tag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Einladungen bei der Deutschen Post AG eingegangen sind .
In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen) für das vorangegangene Kalenderjahr, sowie die Abstimmung über deren Entlastung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehr heit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

In den Mitgliederversammlungen wird in der Regel offen abgestimmt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn dies die Hälfte der anwesenden Mitglieder wünscht.
Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden und bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Der Vorstand nennt oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter für die ordentliche Mitgliederversammlung zu deren Beginn einen Schriftführer, der über die Versammlung Protokoll führt.
Die Protokolle müssen mindestens die Beschlussanträge und die Ergebnisse der Beschlussfassung enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

§ 9 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für die aus Vereinsveranstaltungen, aus seiner sonstigen Tätigkeit unddem Betrieb seiner Anlagen einschließlich der Gebäudehaftung entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung oder Ablehnung kann auch schriftlich erfolgen. Die Auflösung ist vom Vorstand dem Amtsgericht Krefeld sofort anzumelden. Soweit die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins keinen wohltätigen Zweck zur Verwendung des Vereinsvermögens festlegt, fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat. Voraussetzung dafür ist eine Anerkennung des Deutschen Tierschutzbundes als förderungswürdig im Sinne der Abgabenverordnung.

Die Satzung wurde am 17.03.03 errichtet.


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